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   BAG, 22.04.1972 - 5 AZR 499/71   

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BAG, 22.04.1972 - 5 AZR 499/71 (https://dejure.org/1972,2159)
BAG, Entscheidung vom 22.04.1972 - 5 AZR 499/71 (https://dejure.org/1972,2159)
BAG, Entscheidung vom 22. April 1972 - 5 AZR 499/71 (https://dejure.org/1972,2159)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1972, 838
  • DB 1972, 1443
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 442/83

    Keine tarifvertragliche Ausschlussmöglichkeit für Urlaubs- und

    Dies entsprach auch der Auffassung im arbeitsrechtlichen Schrifttum (vgl. z.B. Larenz, Anm. zur Entsch. des BAG vom 2. Mai 1961 - 5 AZR 478/60 -, SAE 1962, 63; Isele, Anm. zu AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; Neumann-Duesberg, Anm. zu AP Nr. 3 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; Thiele, Anm. zu AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) und ist ebenso von der Kritik gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats vorgebracht worden (vgl. z.B. Franke, DB 1983, 1036, 1039).

    Als "institutioneller Rechtsmißbrauch" wird die Ausübung von Ansprüchen außerhalb ihres sozialen Schutzzwecks oder des Schutzbereichs der anspruchsbegründenden Norm aufgefaßt (vgl. dazu Thiele, Anm. zu AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; Franke, DB 1983, 1036, 1039; Staudinger/J. Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 242 Rz 689; Boldt, Anm. zu AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; Soergel/Siebert-Knopp, aa0, § 242 Rz 249 ff.).

    Im Urteil vom 23. Juni 1966, aa0, hat der Fünfte Senat erklärt, daß er an den von ihm vertretenen Rechtsgrundsätzen zum Rechtsmißbrauch festhalte, die durch die seit dem Inkrafttreten des BUrlG bestehende Rechtslage keine Änderung erfahren habe und hat auf sie in den folgenden Entscheidungen (Urteile vom 12. Januar 1967 - 5 AZR 321/66 -, AP Nr. 4 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 22. April 1972 - 5 AZR 499/71 -, AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch und vom 16. August 1977 - 5 AZR 273/76 - und - 5 AZR 436/76 -, AP Nr. 9, 10 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) ohne weitere Stellungnahme verwiesen.

  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 600/82

    Urlaubsanspruch bei fehlender Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

    Dies entsprach auch der Auffassung im arbeitsrechtlichen Schrifttum (vgl. z.B. Larenz, Anm. zur Entsch. des BAG vom 2. Mai 1961 5 AZR 478/60 -, SAE 1962, 63; Isele, Anm. zu AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; Neumann-Duesberg, Anm. zu AP Nr. 3 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; Thiele, Anm. zu AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) und ist, ebenso von der Kritik gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats vorgebracht worden (vgl. z.B. Franke, DB 1983, 1036, 11039).

    Als "institutioneller Rechtsmißbrauch" wird die Ausübung von Ansprüchen außerhalb ihres sozialen Schutzzwecks oder des Schutzbereichs der anspruchsbegründenden Norm aufgefaßt (vgl. dazu Thiele, Anm. zu AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; Franke, DB 1983, 1036, 1039; Staudinger/J. Schmidt, BGB , 12. Aufl., § 242 Rz 689; Boldt, Anm. zu AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; Soergel/Siebert-Knopp, aaO., § 242 Rz 249 ff.).

    Im Urteil vom 23. Juni 1966, aaO., hat der Fünfte Senat erklärt, daß er an den von ihm vertretenen Rechtsgrundsätzen zum Rechtsmißbrauch festhalte, die durch die seit dem Inkrafttreten des BUrlG bestehende Rechtslage keine Änderung erfahren habe und hat auf sie in den folgenden Entscheidungen (Urteile vom 12. Januar 1967 - 5 AZR 321/66 -, AP Nr. 4 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 22. April 1972 5 AZR 499/71 AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch und vom 16. August 1977 - 5 AZR 273/76 - und - 5 AZR 436/76 -, AP Nr. 9, 10 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) ohne weitere Stellungnahme verwiesen.

  • BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 571/79

    Urlaubsanspruch bei geringer Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

    Der nunmehr für die Entscheidung von Urlaubsrechtsfragen zuständige erkennende Senat hält in Abweichung vom bisher zuständigen Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts an der auch vom Landesarbeitsgericht zugrundegelegten Ansicht nicht fest: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 23. Juni 1966 - 5 AZR 541/65 - AP Nr. 2 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 6. Juni 1968 - 5 AZR 410/67 - AP Nr. 5 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 22. April 1972 - 5 AZR 499/71 - AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 24. August 1972 - 5 AZR 184/72 - AP Nr. 7 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 29. November 1973 - 5 AZR 207/73 - AP Nr. 8 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vom 16. August 1977 - 5 AZR 273/76 - AP Nr. 9 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch und vom 16. August 1977 - 5 AZR 436/76 - AP Nr. 10 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Geltendmachung eines Urlaubsanspruchs durch einen Arbeitnehmer wegen Rechtsmißbrauchs dann grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn dieser krankheitsbedingt im Urlaubsjahr nur eine geringe oder gar keine Arbeitsleistung erbracht hat.
  • LAG Düsseldorf, 10.07.2013 - 12 Sa 80/13

    Urlaubsabgeltung im Baugewerbe

    Dies folgt zur Überzeugung der Kammer zunächst daraus, dass die Rechtsprechung früher davon ausgegangen ist, dass ein Urlaubsverlangen in der Regel dann ungerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer mehr Urlaubstage beanspruche, als er im Jahr gearbeitet habe, was auch für Fälle der Arbeitsunfähigkeit galt (BAG 25.02.1971 - 5 AZR 337/70, BB 1971, 744; s.a. BAG 22.04.1972 - 5 AZR 499/71, DB 1972, 1443).
  • BAG, 24.08.1972 - 5 AZR 184/72

    Urlaubsbegehren - Urlaubsjahr - Krankheitszustand - Erholungsbedürfnis

    1 Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Lande saibeitsgericht das Urlaubsverlsngen des Klagers überhaupt unter dem rechtlichen Gesicntspunkt der rechtsmißbrauchlichen Geltendmachung geprüft nat Eine solche Prüfung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Urlaubs verlangen eines Arbeitnehmers die Zahl der im Kalenderjahr abgeleisteten Arbeitstage nicht uDerschreitet« Dies hat der Senat erst kürzlich im Urteil vom 22 April 1972 - 5 AZR 499/71 - demnächst AP Nr« 6 zu § 3 BUrlG Fechts- ~ 3 -.
  • LSG Hessen, 20.08.1980 - L 8 KR 1085/79

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle; Erstattungsanspruch des Arbeitgebers;

    Entsprechendes gilt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber sich von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aus eigener Kenntnis offensichtlich überzeugt hat (Kehrmann-Pelikan, a.a.O., Randnr. 2 zu § 5; Schaub a.a.O., S. 479; Landesarbeitsgericht - LAG - Frankfurt am Main in BB 1972, S. 838) oder auf den Nachweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 3 LFZG und damit zugleich auf das Leistungsverweigerungsrecht verzichtet hat (Schmatz-Fischwasser, a.a.O., Anm. I zu § 3).
  • BAG, 20.08.1981 - 6 AZR 1114/78
    Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, daß wegen eines groben Mißverhältnisses zwischen Urlaubsbegehren und im Urlaubsjahr geleisteter Arbeit das Urlaubsbegehren ganz oder teilweise rechtsmißbräuchlich sein kann (vgl. Dersch-Heumann, aaO, § 9 Anm. 19 ff und ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. u. a. AP Nr. 2 und 9 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch), so ist nicht auf eine mathematische Formel abzustellen, sondern auf alle Umstände des Einzelfalles (vgl. auch AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch).
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